Verfassung

Die aktuelle Verfassung des Beilstein-Instituts zur Förderung der Chemischen Wissenschaften lautet wie folgt1:

§ 1    Name und Sitz

1.1    Die von der Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften errichtete Stiftung des bürgerlichen Rechts ist eine gemeinnützige Stiftung und führt den Namen Beilstein-Institut zur Förderung der Chemischen Wissenschaften, rechtsfähige Stiftung.

1.2    Sie hat ihren Sitz in Frankfurt am Main.

1.3    Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2    Zweck der Stiftung

2.1    Zweck der Stiftung ist die Förderung der Chemischen Wissenschaften und benachbarter wissenschaftlicher Gebiete und die Förderung von Bildung und Erziehung auf dem Gebiet der Chemie und benachbarter wissenschaftlicher Gebiete.

2.2    Die Stiftung verfolgt den Zweck insbesondere dadurch, dass sie auf dem Gebiet der Chemie und benachbarter wissenschaftlicher Gebiete, vor allem zur Information und Kommunikation

  • wissenschaftliche Datenbanken und Informationssysteme aufbaut, pflegt, erweitert und verbessert sowie die dazu notwendigen elektronischen Produkte entwickelt und verfügbar macht;
  • wissenschaftliche Schriften in gedruckter und elektronischer Form herausgibt;
  • Informations- und Kommunikationsplattformen in verschiedenen Medien aufbaut und herausgibt, wie z.B. wissenschaftliche Journale im Internet, Wissenschaftsfernsehen/Videopodcasts im Internet und die dazu notwendigen Inhalte, wie z.B. Videos, produziert sowie die notwendigen elektronischen Produkte entwickelt und verfügbar macht;
  • wissenschaftliche Veranstaltungen wie Seminare, Workshops, Symposien und Kongresse durchführt;
  • Lehrveranstaltungen für Schüler und Studenten unterstützt;
  • Preise und Stipendien vergibt;
  • Forschungs-, Lehr- und Veröffentlichungsvorhaben durch Personal- und Sachleistungen (wie z.B. Stiftungsprofessuren) fördert.

2.3    Die Stiftung kann diese Zwecke auch dadurch fördern, dass sie die verfügbaren Stiftungsmittel teilweise einer anderen gemeinnützigen Körperschaft zur Verfügung stellt, die sich auf dem genannten Gebiet betätigt.

2.4    Die Vergabe der Stiftungsmittel erfolgt durch den Vorstand. Die Stiftung kann auch über einen längeren Zeitraum hinweg bestimmte Zwecke vorrangig oder ausschließlich fördern.

2.5    Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, namentlich die Förderung von Wissenschaft, Forschung, Bildung und Erziehung.

2.6    Die Organmitglieder sowie der Stifter und seine Rechtsnachfolger erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.

2.7    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3    Stiftungsvermögen

3.1    Das Stiftungsvermögen besteht aus den zum Beilstein-Institut zählenden Vermögensgegenständen einschließlich Beteiligungen, Schutz- und Urheberrechten sowie vertraglichen Rechten gemäß Anlage.

3.2    Bei der Verwaltung ihres Vermögens und bei der Verfügung über einzelne Vermögenswerte ist die Stiftung im Rahmen der Verfassung und der jeweils geltenden Gesetze und gemeinnützigkeitsrechtlichen Bestimmungen frei.

3.3    Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten und darf nur, wenn der Fortbestand der Stiftung für angemessene Zeit gewährleistet bleibt, mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde in seiner Substanz angegriffen werden; in den Folgejahren ist der so eingesetzte Betrag soweit möglich dem Stiftungsvermögen wieder zuzuführen.

3.4    Die Stiftung ist berechtigt, Zuwendungen anzunehmen, mit denen keine der Verfassung zuwiderlaufenden Auflagen verbunden sind. Als Zustiftungen, die dem Stiftungsvermögen zuwachsen, gelten nur ausdrücklich so bezeichnete Zuwendungen. Die übrigen Zuwendungen (Spenden) sind alsbald zur Finanzierung des Stiftungszweckes zu verwenden. Sofern die Stiftung jedoch als Erbe eingesetzt ist, gilt die Zuwendung von Todes wegen im Zweifel als Zustiftung.

§ 4    Finanzierung des Stiftungszwecks

4.1    Die Stiftung finanziert die Verfolgung des Stiftungszweckes aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und aus Spenden (verfügbare Stiftungsmittel). Die Stiftungsmittel dürfen lediglich für den Stiftungszweck verwendet werden. Sie dürfen im Rahmen des gemeinnützigkeitsrechtlich Zulässigen einer Rücklage zugeführt werden.

4.2    Niemand darf durch Ausgaben, die dem Stiftungszweck fremd sind, oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen (wie z.B. Auslagenersatz, Honorare oder andere Entgelte) begünstigt werden.

4.3    Auf Stiftungsleistungen besteht kein Rechtsanspruch.

 

§ 5    Organe

5.1   Die Organe der Stiftung sind der Stiftungsrat und der Vorstand.

5.2    Ein Mitglied eines Organs kann nicht zugleich einem anderen Organ angehören. Mitglieder eines Organs dürfen nicht Angestellte der Stiftung sein.

§ 6    Zusammensetzung des Stiftungsrats

6.1    Dem Stiftungsrat sollen Persönlichkeiten aus den Bereichen der Wissenschaft, des Wissenschaftsmanagements, des Rechts und der Wirtschaft angehören. Er besteht aus sieben Personen, die nicht zugleich dem Vorstand der Stiftung angehören dürfen.

6.2    Ein Mitglied des Stiftungsrats wird  bestimmt durch die Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften e.V. aus dem Bereich der naturwissenschaftlichen Forschung. Das Stiftungsratsmitglied darf nicht Mitglied eines Organs der Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften e.V. sein, mit Ausnahme der Organe Hauptversammlung und wissenschaftlicher Rat.

6.3    Je ein Mitglied des Stiftungsrats wird  bestimmt durch

  • die Johann Wolfgang-Goethe-Universität Frankfurt am Main aus dem Bereich der naturwissenschaftlichen Forschung,
  • das für die Förderung der Wissenschaften zuständige Ministerium des Landes Hessen und
  • die Gesellschaft Deutscher Chemiker e.V.

Die Stiftungsratsmitglieder dürfen nicht Organmitglieder der unter § 6.3 genannten Organisationen sein.

6.4    Die Benennungsberechtigten gemäß § 6.2 und § 6.3 erhalten nach der Mitteilung durch den Vorstand eine Frist von 6 Wochen zur Benennung eines geeigneten Kandidaten.

6.5    Darüber hinaus können vom Vorstand weitere Mitglieder des Stiftungsrats bestimmt und berufen werden.

6.6    Die förmliche Berufung zum Mitglied des Stiftungsrats erfolgt durch den Vorstand. Sie ist wirksam, wenn die Annahmeerklärung des Berufenen beim Vorstand eingegangen ist.

6.7    Der Vorstand kann den Berufenen eine Frist zur Annahme der Berufung setzen. Geht die Annahmeerklärung nicht innerhalb dieser Frist, die mindestens zwei Wochen ab Zugang der Berufungserklärung betragen muss, beim Vorstand ein, kann ein anderes Mitglied des Stiftungsrats durch den Vorstand berufen werden.

6.8    Die Amtsperiode des Stiftungsrats beträgt vier Jahre gerechnet vom Beginn der Konstituierung. Die mehrmalige Bestellung eines Stiftungsratsmitglieds ist zulässig.

6.9   Stiftungsratsmitglieder, deren Amtszeit abgelaufen ist, bleiben solange im Amt, bis ihre Nachfolger bestellt wurden bzw. sich der Stiftungsrat neu konstituiert. 

6.10   Scheidet ein Mitglied des Stiftungsrats vorzeitig aus, kann an dessen Stelle ein anderes Mitglied für die Zeitdauer der laufenden Amtsperiode durch den Vorstand berufen werden; die Mitwirkungsrechte gemäß § 6.2, § 6.3 und § 6.5 sind zu beachten.

6.11    Der Stiftungsrat kann eines seiner Mitglieder durch einstimmigen Beschluss, bei dem das betroffene Mitglied kein Stimmrecht hat, aus wichtigem Grund abberufen. Das Mitglied soll zuvor gehört werden.

§ 7    Organisation des Stiftungsrats

7.1    Die Mitglieder des Stiftungsrats wählen bei ihrer konstituierenden Sitzung aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden sowie einen stellvertretenden Vorsitzenden. Die Wahl erfolgt jeweils für eine Amtsperiode. Die mehrmalige Wahl ist zulässig. Der Vorsitzende des Stiftungsrats, ggf. sein Stellvertreter, vertritt die Stiftung gegenüber dem Vorstand.

7.2    Ist nach der Wahl der Stiftungsratsvorsitzende oder stellvertretende Vorsitzende von seinem Amt zurückgetreten oder ist er vollständig aus dem Stiftungsrat ausgeschieden, hat eine Neuwahl des Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden bei der nächst stattfindenden Stiftungsratssitzung zu erfolgen.

7.3    Solange der Stiftungsrat weder einen Vorsitzenden noch einen stellvertretenden Vorsitzenden besitzt, nimmt das älteste Stiftungsratsmitglied deren Aufgaben wahr.

7.4    Sitzungen des Stiftungsrats werden von dem Vorsitzenden, ggf. von seinem Stellvertreter oder dem Vorstand

  • nach Bedarf,
  • auf Antrag eines Mitglieds des Stiftungsrats oder des Vorstands,

mindestens jedoch zweimal jährlich, einberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Angabe der vorgesehenen Tagesordnung mit einer Mindestfrist von zwei Wochen. Termin und Tagesordnung sind mit dem Vorstand abzustimmen. Der Vorstand ist berechtigt, an den Sitzungen teilzunehmen. Die Sitzungen können als Video-/Telefonkonferenz durchgeführt werden, wenn nicht mindestens zwei Mitglieder widersprechen.

7.5    Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder anwesend und stimmberechtigt sind. Beschlüsse werden mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen gefasst. Enthaltungen gelten nicht als Stimmabgabe.

7.6    Der Abhaltung einer Sitzung bedarf es nicht, wenn sich alle Mitglieder mit der schriftlichen Abgabe der Stimme einverstanden erklären.

7.7    Auf Antrag des Vorstands kann in dringenden Fällen (hierzu gehört auch der Fall, dass eine Terminierung für eine Stiftungsratssitzung mit beschlussfähiger Mehrheit innerhalb von 6 Wochen nicht möglich ist) ein Beschluss im schriftlichen Verfahren herbeigeführt werden, wenn kein Mitglied des Stiftungsrats binnen 3 Tagen nach Zugang der Abstimmungsunterlagen einer Abstimmung widerspricht.

7.8    Die Stiftungsratsmitglieder erhalten für ihre Tätigkeit ein angemessenes Sitzungsgeld sowie Auslagenersatz. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung der Stiftung.

§ 8    Aufgaben des Stiftungsrats

8.1    Der Stiftungsrat berät den Vorstand und überwacht die Ordnungsmäßigkeit seiner Tätigkeit. Er beschließt die Geschäftsordnung der Stiftung. Rechtsgeschäfte oder Maßnahmen gemäß § 11 bedürfen seiner Zustimmung.

8.2    Der Stiftungsrat beschließt ferner über

  • die Bestellung, Abberufung und Entlastung von Vorstandsmitgliedern,
  • den mit Vorstandsmitgliedern abzuschließenden Dienstvertrag,
  • den Haushaltsplan,
  • die Förder- und Vergaberichtlinien,
  • die Grundzüge der Vermögensanlage, 
  • die Feststellung des Jahresabschlusses.

§ 9    Zusammensetzung des Vorstands

9.1    Der Vorstand besteht aus bis zu zwei Personen. Zusätzlich kann der Stiftungsrat auf Vorschlag des Vorstands einen stellvertretenden Vorstand berufen, der ebenfalls dem Vorstand angehört. Die Mitglieder des Vorstands sind hauptamtlich tätig.

9.2    Die Vorstandsmitglieder werden (bzw. das Vorstandsmitglied wird) durch den Stiftungsrat für eine Amtszeit von fünf Jahren berufen. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist zulässig. Die Amtszeit endet jedoch spätestens mit der Vollendung des 67. Lebensjahres, es sei denn, der Stiftungsrat beschließt ausdrücklich eine Verlängerung. Sind mehrere Vorstandsmitglieder bestellt, so muss der Stiftungsrat eines von ihnen für die Dauer seiner Bestellung zum Sprecher ernennen. Der stellvertretende Vorstand kann nicht zum Sprecher ernannt werden.

9.3    Sind mehrere Vorstandsmitglieder bestellt, so entscheiden sie gemeinsam. Bei Uneinigkeit gibt die Stimme des Sprechers den Ausschlag.

§ 10    Aufgaben des Vorstands

10.1    Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Besteht der Vorstand aus mehreren Mitgliedern, so vertreten zwei die Stiftung gemeinsam.

10.2    Der Vorstand führt die Geschäfte der Stiftung nach Maßgabe des geltenden Rechts, der Stiftungsverfassung und der Geschäftsordnung der Stiftung. Der Vorstand hat die Geschäfte mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters zu führen. Er ist zur Führung aller Geschäfte berufen, die nicht dem Stiftungsrat zugewiesen sind. Für die Führung der laufenden Geschäfte kann der Vorstand Hilfskräfte anstellen oder beauftragen, soweit dies erforderlich ist und die Vermögenslage der Stiftung es zulässt.

10.3    Der Vorstand hat das Stiftungsvermögen gewissenhaft und sparsam zu verwalten.

10.4    Der Vorstand hat dem Stiftungsrat bis zum Ablauf des fünften Monats des Folgegeschäftsjahrs

  • den vom Abschlussprüfer geprüften und testierten Jahresabschluss,
  • den Bericht des Abschlussprüfers über die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Mittelverwendung sowie
  • den Vorstandsbericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks unter Einbeziehung der wirtschaftlichen und wissenschaftlichen Lage der Stiftung

vorzulegen. Der Abschlussprüfer wird durch die Stiftung benannt und beauftragt. Er soll die Qualifikation zum Wirtschaftsprüfer oder zur Wirtschaftsprüfungsgesellschaft aufweisen.

10.5    Die in § 10.4 genannten Unterlagen sind bis zum Ablauf des sechsten Monats bei der Stiftungsaufsicht einzureichen.

§ 11    Zustimmungsbedürftige Geschäfte

Der Vorstand bedarf der Zustimmung des Stiftungsrats zu folgenden Rechtsgeschäften:

  • Aufnahme von Krediten, soweit sie nicht bereits in einem vom Stiftungsrat genehmigten Haushaltsplan enthalten sind;
  • Erwerb oder Neugründung von Gesellschaften sowie Veräußerung von Gesellschaftsanteilen von Gesellschaften an denen die Stiftung mindestens 50% Anteile hält;
  • die Benennung des Abschlussprüfers;
  • bei Geschäften, die für die Entwicklung der Stiftung von grundsätzlicher Bedeutung sind und deren Wert ein Drittel der Aktiva der letzten Bilanz übersteigt.
  • bei Anträgen an die Aufsichtsbehörde auf Änderung der Verfassung. Die Änderung bedarf der vorherigen Zustimmung des Finanzamts.

 

§ 12     Aufsicht, Aufhebung

12.1    Die Stiftung untersteht der Staatsaufsicht nach den jeweils geltenden Vorschriften.

12.2    Die Aufhebung der Stiftung kann nur gemeinsam von Vorstand und Stiftungsrat einstimmig beantragt werden.

12.3    Bei Aufhebung der Stiftung oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Stiftungs­vermögen an die Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften e.V., die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat, die dem Stiftungszweck möglichst nahe kommen. Sollte im Zeitpunkt der Auflösung diese Rechtspersönlichkeit oder ein entsprechender Rechtsnachfolger nicht mehr vorhanden sein, so hat der letzte Stiftungsvorstand mit Zustimmung des Finanz­amts einen anderen gemeinnützigen Anfallberechtigten zu bestimmen, der eben­falls das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat, die dem Stiftungszweck möglichst nahe kommen.

1 Zur Vereinfachung wird im Folgenden nur die männliche Form verwendet. Selbstverständlich sind immer Personen männlichen und weiblichen Geschlechts gleichberechtigt gemeint.

Das Beilstein-Institut zur Förderung der Chemischen Wissenschaften ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Frankfurt am Main; Stiftungsnummer (AZ): III 21-25d 04/11-(12)-22; erste / letzte Genehmigung der Verfassung durch das Regierungspräsidium Darmstadt am 25.06.1951 / 16.02.2022.